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   BVerwG, 23.04.1999 - 9 B 1114.98   

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BVerwG, 23.04.1999 - 9 B 1114.98 (https://dejure.org/1999,20381)
BVerwG, Entscheidung vom 23.04.1999 - 9 B 1114.98 (https://dejure.org/1999,20381)
BVerwG, Entscheidung vom 23. April 1999 - 9 B 1114.98 (https://dejure.org/1999,20381)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Verletzung der Pflicht des Gerichts zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat - Erhöhung oder Verringerung der Verfolgungsgefahr eines ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Baden-Württemberg, 20.03.1998 - A 16 S 60/97

    Sri Lanka: keine gruppengerichtete Verfolgung der Tamilen; inländische

    Auszug aus BVerwG, 23.04.1999 - 9 B 1114.98
    Soweit die Beschwerde - jedenfalls sinngemäß - weiter rügt, daß das Berufungsgericht die mehrwöchige Inhaftierung der 192 Bootsflüchtlinge nicht zum Anlaß genommen hat, die bereits seiner Grundsatzentscheidung (Urteil vom 20. März 1998 - A 16 S 60/97 - UA S. 123 ff.) zugrundeliegende Annahme zu überprüfen, daß ein längerer Aufenthalt im Bundesgebiet weder zu einer Erhöhung noch zu einer Verringerung der Verfolgungsgefahr führt, ist ein Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO gleichfalls nicht hinreichend dargetan.

    Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern es sich hätte aufdrängen sollen, aus der mehrwöchigen Inhaftierung einer Gruppe von 192 Bootsflüchtlingen, die von der senegalesischen Marine aufgegriffen und kurz darauf nach Sri Lanka zurückgebracht wurde, Rückschlüsse zu ziehen auf die Sicherheitslage von einzelnen aus Deutschland zurückkehrenden tamilischen Volkszugehörigen, die ihr Land unauffällig verlassen haben, sich zur Durchführung eines Asylverfahrens längere Zeit im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Identität mit von den srilankischen Auslandsvertretungen ausgestellten "emergency certificates" nachweisen können (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. März 1998 - A 16 S 60/97 - UA S. 125-127).

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 23.04.1999 - 9 B 1114.98
    Die Beschwerde legt auch nicht - wie zur Erfüllung der formellen Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlich - dar, welche Maßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären (zu diesen Anforderungen vgl. BVerwG, Beschluß vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328).
  • BVerwG, 02.11.1995 - 9 B 710.94

    Srilankische Staatsangehörige tamilischer Volkszugehörigkeit - Gruppenverfolgung

    Auszug aus BVerwG, 23.04.1999 - 9 B 1114.98
    Diese ist revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen und kann deshalb einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht begründen (vgl. Beschluß vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 = DVBl 1996, 108).
  • BVerwG, 25.03.1987 - 6 C 10.84

    Erstattung von Abschiebungskosten - Rechtliche Würdigung des Sachverhalts

    Auszug aus BVerwG, 23.04.1999 - 9 B 1114.98
    Nach seiner - insoweit maßgebenden (stRspr, vgl. Urteil vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 10.84 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183) - materiellrechtlichen Rechtsauffassung kam es allein darauf an, ob die abgeschobenen Tamilen gerade wegen des Auslandsaufenthalts und einer damit verbundenen pauschalen Verdächtigung der Unterstützung der LTTE verhaftet worden waren (UA S. 28).
  • BVerwG, 24.11.1977 - 6 B 16.77

    Umfang der gerichtlichen Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts -

    Auszug aus BVerwG, 23.04.1999 - 9 B 1114.98
    Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat (stRspr; vgl. BVerwG, Beschluß vom 24. November 1977 - BVerwG 6 B 16.77 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 161).
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